Satzung

Satzungsordnung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein 1898 Sielmingen mit dem Zusatz e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürtingen unter der Registernummer 570 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Filderstadt - Sielmingen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe und kultureller Belange.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
  8. Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • - ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • - außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine).

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt bei Bestätigung des Antrags durch den Vorstand mit dem Datum der Antragstellung.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keine Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vereinsausschußes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds muß durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis 30. November erfolgen und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
    - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    - mit der Zahlung seiner finaziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    Durch den Ausschluß eines Mitglieds wird dessen Pflicht zur Bezahlung der fälligen Forderungen nicht berührt. Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindesfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsausschuß zu.
  4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarungen.

§ 8 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen. Diese müssen jedoch vom Vereinsausschuß genehmigt werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen unter Beachtung der Abteilungsordnung zu benutzen.
  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 10 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • - Der Vorstand
  • - Der Vereinsausschuß
  • - Die Mitgliederversammlung


§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
    · dem 1. Vorsitzenden und einem, höchstens zwei Stellvertretern, wobei einer der Stellvertreter der Finanzreferent sein sollte.
    · dem Finanzreferenten
    · dem Schriftführer
    · dem Gesamtjungendleiter
    · mindestens 2, höchstens 3 weiteren Vorstandsmitglieder, diese können sein
    · Technischer Leiter
    · Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    · Veranstaltungsleiter
    Diese zusammen bilden den Gesamtvorstand.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter
    Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
    Vereinsintern werden die Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Neuwahl des
    1. Vorsitzenden durchzuführen. Auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann verzichtet werden, wenn innerhalb von 6 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandmitglieder regelt der Vorstand intern in einem Aufgabenverteilungsplan.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit in die Tätigkeit aller Ausschüsse und Abteilungen Einblick zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben außerdem das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse mit Stimmrecht teilzunehmen.
  7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters, der die Sitzung leitet. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 12 Vereinsausschuß

  1. Dem Vereinsausschuß gehören an:
    - die Mitglieder des Vorstandes
    - die Abteilungsleiter oder deren gewählte Vertreter
    - die Abteilungsjugendleiter
    - 5 weitere Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind (Vertreter sind nicht zulässig)
  2. Sitzungen des Vereinsausschusses sind mindestens zweimal im Jahr durchzuführen.
  3. Dem Vereinsausschuß obliegt:
    - die Beschlußfassung über den Haushaltsplan
    - die Beschlußfassung über die Aufteilung von Arbeitskräften und deren Bezahlung
    - die Beschlußfassung über den Abschluß von Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein begründen
    - die Beschlußfassung über Anschaffung und Veräußerung von Geräten und Sachen im Wert von mehr als 10.000,- Euro.
    - die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins
    - die Berufung gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes
    - die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen.
  4. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter.
  5. Bei Ausscheiden eines Ausschußmitglieds ist der Vereinsausschuß ermächtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  6. Der Vereinsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vereinsausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  7. Der Vereinsausschuß kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in den vereinsüblichen örtlichen Presseorganen unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und der Abteilungsleiter
    - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    - Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
    - Wahl der Vorstandsmitglieder
    - Wahl der Mitglieder des Vereinsausschußes, soweit diese nicht Kraft Amtes dem Vereinsausschuß angehören. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren
    - Wahl der Kassenprüfer
    - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungsverpflichtungen gemäß § 8 der Vereinssatzung
    - Beratung und Beschlußfassung oder Zuweisung an das zuständige Organ des Vereins über gemäß nachfolgender Ziffer 4 eingegangene oder vorliegende Anträge
    - Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl er erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
  8. Die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung, einschließlich Wahlen bei Mitgliederversammlungen, können in einer Geschäftsordnung, die vom Vereinsausschuß zu beschließen ist, geregelt werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • - es das Interesse der Vereins erfordert
  • - die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, sowie eine Beitragsordnung geben. Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsausschuß für den Erlaß der Ordnungen zuständig.


§ 16 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Vereinsausschuß gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Abteilungskassier, den Abteilungsjugendleiter, sowie im Bedarfsfall weiteren Mitgliedern, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung, welche jährlich abzuhalten ist, gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungen sind für Ihren Sportbetrieb eigenverantwortlich. Sie verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
  5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf dem Vorstand zur Beratung im Rahmen des Gesamthaushaltsplanes des Vereins vorzulegen.
  6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungen zu beschließen. Diese bedürfen jedoch einer Genehmigung durch den Vereinsausschuß.
  7. Die Abteilungen dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen ohne Zustimmung des Vorstandes eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.
  8. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Über alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
  9. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Die Abteilungsordnung ist dem Vereinsausschuß zur Genehmigung vorzulegen.

§ 17 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  • - Verweis
  • - zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  • - Ausschluß gemäß § 7 der Satzung

§ 18 Ehrungen

Über die Verleihung von Ehrungen entscheidet der Vereinsausschuß. Näheres regelt die Ehrungsordnung, die vom Vereinsausschuß zu beschließen ist

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuß angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.
  5. Einzelheiten der Kassenprüfung können in der Finanzordnung festgelegt werden.


§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung.

§ 21 Änderungen

Änderungen, die vom Finanzamt und Amtsgericht (Registergericht) verlangt werden, können vom Vereinsausschuß beschlossen werden.

§ 22 Inkrafttreten

Die vorliegende Fassung der Satzung wurde am 09.03.2001 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Fassung vom 23.04.1993. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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